… für Reparatur ist, sagt niemand
refurbed: Deutschland hat EU-Recht umgesetzt und die bisherigen Reparaturblockaden verboten, aber die entscheidende Frage nach den Kosten für Kunden offengelassen.
Kilian Kaminski, refurbed Co-Founder: „Jeder wird diese Richtlinie als den Moment feiern, in dem Reparaturen in Europa einfacher geworden sind. Das sind sie nicht. Es ist der Moment, in dem es für Hersteller etwas peinlicher geworden ist, Reparaturen öffentlich zu blockieren. Aber niemand hat festgelegt, was eine Reparatur kosten darf. Wenn ein Ersatzteil weiterhin 80 Prozent des Preises eines Neugeräts kostet, ist das Recht, es verlangen zu können, nichts wert. Wir brauchen nicht noch ein Recht auf dem Papier. Wir brauchen einen festgelegten Preis.“
Anlass für dieses Statement: Am 23. Juli 2026 ist das deutsche Recht auf Reparatur mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. refurbed, führender Online-Marktplatz für generalüberholte Produkte in Europa, begleitete den Gesetzgebungsprozess auf EU- wie auf nationaler Ebene aktiv mit und zieht nun Bilanz:
Das deutsche Gesetz ist ein echter Fortschritt – greift aber an einer entscheidenden Stelle zu kurz, um Reparaturen tatsächlich erschwinglich zu machen. Und eine Umfrage zeigt, dass die Konsument:innen noch wenig Kenntnis über das „Recht auf Reparatur“ haben. Kilian Kaminski, refurbed Co-Founder und Vorstandsmitglied der European Refurbishment Association EUREFAS: „Das Gesetz verdient Anerkennung: Es verbietet die vertraglichen, technischen und softwarebasierten Tricks, mit denen Hersteller Reparaturen jahrelang verhindert haben. Es sagt jedoch an keiner Stelle, was ein fairer Reparaturpreis tatsächlich ist. Und genau diese Zahl entscheidet darüber, ob sich Konsumenten für eine Reparatur oder für einen Neukauf entscheiden.“
Die zentrale Lücke: ein undefinierter Begriff
Das Gesetz schreibt vor, dass Ersatzteilpreise „angemessen“ sein müssen und Reparaturen nicht „abschrecken“ dürfen. Konkrete Preisobergrenzen dafür fehlen jedoch. Die Auslegung bleibt gegebenenfalls Gerichten überlassen – Fall für Fall.
Kilian Kaminski: „Ein konkreter, veröffentlichter Maßstab dafür, was als fairer Reparaturpreis gilt, wäre der entscheidende nächste Schritt gewesen. Verbraucherforschung zeigt, dass sich eine Reparatur für Konsumenten nur dann wirtschaftlich lohnt, wenn sie deutlich unter dem Neupreis liegt. Dafür gibt es zwei Wege: eine Deckelung des teuersten Ersatzteils auf einen Anteil des Produktpreises – oder eine Begrenzung der Gewinnspanne, die Hersteller mit Ersatzteilen erzielen dürfen. Ohne eine dieser Leitplanken bleibt ‚angemessen‘ ein Wort ohne Wirkung.“
Zweite Lücke: die Ausnahme für „berechtigte Gründe“
Die Richtlinie verbietet Herstellern zudem, Reparaturen durch technische oder softwarebasierte Maßnahmen zu behindern. Der Gesetzestext enthält jedoch eine Ausnahme für Maßnahmen, die durch „legitime und objektive Gründe, einschließlich geistiger Eigentumsrechte“ gerechtfertigt sind – ohne zu definieren, was als „berechtigt“ gilt.
„Das öffnet Herstellern die Tür, sich auf Patente oder Markenrechte zu berufen, um genau das zu blockieren, was das Gesetz eigentlich schützen soll: kompatible, gebrauchte und im 3D-Druck hergestellte Ersatzteile“, erklärt Kaminski. „Gerade fürs Refurbishment ist das das größte praktische Risiko. ‚Part Pairing‘, Serialisierung oder Botschaften wie ‚nur Originalteile‘ lassen sich mit dieser Ausnahme problemlos rechtfertigen – mit Sicherheits- oder Echtheitsargumenten, die sich kaum überprüfen lassen.“
refurbed fordert drei konkrete Nachbesserungen bei der weiteren Ausgestaltung der Right-to-Repair-Richtlinie:
Eine veröffentlichte, transparente Preisformel oder -obergrenze für Ersatzteile – etwa eine Begrenzung des teuersten Ersatzteils auf maximal 20 Prozent des Produktpreises, damit die gesamten Reparaturkosten – inklusive Arbeitslohn – deutlich unter denen eines Neukaufs bleiben.
Eine eng gefasste, abschließende Liste zulässiger Rechtfertigungen anstelle der pauschalen Ausnahme für geistiges Eigentum – etwa nachgewiesene Sicherheitsmängel oder tatsächliche Markenrechtsverletzungen durch Fälschungen –, wobei die Beweislast beim Hersteller liegen soll.
Ein ausdrückliches Verbot von „Part Pairing“ und anderen Reparaturblockaden im nationalen Recht auf Reparatur selbst, statt nur mittelbar über das Umweltrecht.
Quelle: refurbed Marketplace GmbH



