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Anforderungen an ein künftiges EPR-System …

… für die Erfassung, Sortierung, Wiederverwendung und das Recycling von Alttextilien

Das EU Parlament hat am 9. September 2025 der Novelle der Abfallrahmenrichtlinie zugestimmt und dadurch die Grundlage für eine gesetzliche Regelung zur Erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien geschaffen, die nun in nationales Recht umgesetzt werden muss.

In Deutschland wurde ein Sammelsystem für Alttextilien mit einer europaweit führenden Erfassungsquote aufgebaut, die durch ein flächendeckendes, bürgernahes Netz gewerblicher, gemeinnütziger und kommunaler Sammlungen erreicht wird. Dieses System lässt sich finanziell nicht mehr aufrechterhalten und muss im Rahmen eines EPR Systems wieder gestärkt und weiter ausgebaut werden. Hierzu sind aus Sicht der GftZ im Rahmen einer gesetzlichen Regelung folgende Anforderungen festzulegen:

  • Sicherstellung eines ausgewogenen Systems mit kommunalen, gemeinnützigen und gewerblichen Sammlern.
  • Ausbau der Flächendeckung mit mindestens einem Containerstandplatz pro 1.000 bis 1.500 Einwohner.
  • Das Eigentum an Alttextilien muss – unabhängig von der Organisationsform – beim Sammler und Sortierer bleiben.
  • Die Einführung eines EPR Systems darf nicht zur Abkoppelung der Vertragsbeziehungen zwischen den Erfassern, Sortierern und Verwertern führen.
  • Gleiche Berichtspflichten für alle Akteure.

Sortierung als Schlüssel zur Wiederverwendung

Die Sortierung entscheidet über den Verbleib der gesammelten Alttextilien und ist die einzige Stufe in der Abfallbewirtschaftung, in der Alttextilien in großem Umfang für die Wiederverwendung vorbereitet werden können. Um hochwertige regionale Sortierkapazitäten zu sichern, muss ein EPR-System folgende Anforderungen enthalten:

  • Verpflichtung zum Erhalt und Ausbau regionaler Sortieranlagen innerhalb Europas.
    Nutzung ausschließlich geprüfter Sortierbetriebe mit festgelegten technischen und organisatorischen Standards.
  • Export von gesammelten Alttextilien in Sortieranlagen außerhalb Europas ist nur dann erlaubt, wenn regional keine Sortierkapazitäten verfügbar sind.
  • Einführung verbindlicher Mengenstromnachweise mit vollständiger Rückverfolgbarkeit.
    Festlegung von Wiederverwendungs- und Recyclingquoten, die das derzeitige Niveau nicht unterschreiten.
  • Vereinfachung des Exportes von Textilabfällen innerhalb von Europa.

Aufbau regionaler Recyclingkapazitäten

Das Textilrecycling ist für die Kreislaufwirtschaft von zentraler Bedeutung. Ziel der EU-Kreislaufwirtschaftsstrategie ist es, Recyclingprozesse innerhalb Europas zu etablieren und Abhängigkeiten von Drittstaaten zu verringern.

Ein EPR-System sollte daher:

  • einen verpflichtenden Anteil an Recycling innerhalb der EU vorschreiben,
    nur Recyclingbetriebe mit EU-Standards zulassen,
  • Exporte nur im Ausnahmefall und bei fehlender EU-Kapazität erlauben,
  • den Einsatz recycelter Rohstoffe aus europäischer Post-Consumer-Ware verpflichtend vorgeben, um die Nachfrage zu stärken.

Die Gesellschafter der GftZ erklären hierzu: „Die Einführung einer Erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien bietet die Chance, bestehende Erfassungsstrukturen zu sichern beziehungsweise weiter auszubauen sowie hochwertige regionale Sortier- und Recyclingstrukturen aufzubauen. Damit dies gelingt, muss ein künftiges Textilgesetz klare Anforderungen an Qualität, Regionalität und Rückverfolgbarkeit stellen. Nur so kann die Kreislaufwirtschaft im Textilsektor gestärkt und ein nachhaltiger Umgang mit Alttextilien sichergestellt werden“

Quelle: Gemeinschaft für textile Zukunft (GftZ)

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