Anzeige

Abfallsortierung: Frankreich soll Kennzeichnungsvorschriften an freien Warenverkehr anpassen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Frankreich zu richten, weil das Land die Unvereinbarkeit seiner Kennzeichnungsvorschriften für Abfallsortierhinweise mit den Artikeln 34 bis 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht beseitigt hat.

Haushaltsprodukte, die unter ein System der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, müssen in Frankreich mit dem „Triman-Logo“ (einem Hinweis, dass es Sortiervorschriften für das Produkt gibt) und dem Sortierhinweis „Infotri“ versehen sein, damit sie auf dem französischen Markt verkauft werden dürfen.

Derzeit gibt es für die Bereitstellung von Abfallsortierhinweisen für Verbraucher keine harmonisierten EU-Vorschriften. Diese Frage soll jedoch bald durch die im Rahmen der neuen Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu erlassenden Durchführungsrechtsakte geregelt werden. Bis dahin dürfen die in diesem Bereich erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nach Ansicht der Kommission keine unnötigen Hindernisse für den Handel im Binnenmarkt schaffen.

Nationale Kennzeichnungsvorschriften werden von der Industrie immer wieder als eines der Haupthandelshemmnisse im Binnenmarkt genannt, die den freien Warenverkehr erheblich behindern. Die Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, die größten Hindernisse zu beseitigen, die europäische Unternehmen daran hindern, die Vorteile des Binnenmarkts zu nutzen und zu expandieren.

Nach Ansicht der Kommission haben die französischen Behörden die Verhältnismäßigkeit ihrer Politik nicht ausreichend begründet, da andere, weniger restriktive Optionen zur Verfügung stehen. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass Frankreich seinen Notifizierungspflichten nach der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt (Richtlinie (EU) 2015/1535) nicht nachgekommen ist, weil es das fragliche Gesetz der Kommission nicht vor dessen Erlass mitgeteilt hat.

Die Kommission hat daher beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Frankreich zu richten, das nun binnen zwei Monaten antworten und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Quelle: EU-Kommission

KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN

Schlagzeilen

Anzeige

Fachmagazin EU-Recycling

Translation