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EU einigt sich über die Errichtung eines CO2-Grenzausgleichs-Mechanismus

Anwendungsbereich erweitert auf Wasserstoff, bestimmte Vorprodukte und indirekte Emissionen sowie einige nachgeschaltete Produkte – CBAM-Regeln gelten ab 1. Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist – Neue Regeln in voller Übereinstimmung mit den Regeln der Welthandelsorganisation.

Am 13. Dezember 2022 erzielten die Abgeordneten des Europäischen Parlaments eine vorläufige Einigung mit dem Rat der Europäischen Union über die Einrichtung eines CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM), um den Klimawandel zu bekämpfen und die Verlagerung von CO2-Emissionen ins Nicht-EU-Ausland zu verhindern. CBAM soll den CO2-Preis importierter Waren an den Preis für CO2-Zertifikate angeleichen, die europäische Firmen für ihre Produkte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (ETS) erwerben müssen. Unternehmen, die in die EU importieren, sollen verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen.

Das Gesetz soll Anreize für Nicht-EU-Länder schaffen, ihre Klimaambitionen zu erhöhen. Nur Länder, die die gleichen Klimaziele wie die EU verfolgen, werden in die EU exportieren können, ohne CBAM-Zertifikate zu kaufen. Die neuen Regeln sollen sicherstellen, dass die Klimaschutz-Bemühungen der EU und der Weltgemeinschaft nicht dadurch untergraben werden, dass die Produktion in EU-Mitgliedstaaten in Länder mit weniger ehrgeizigen Klimazielen verlagert wird.

Das neue Gesetz wird das erste seiner Art sein. Seine Konzeption steht in vollem Einklang mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO). Es wird ab dem 1. Oktober 2023 gültig sein, allerdings mit einer Übergangsfrist, während der sich die Pflichten des Importeurs auf die Berichterstattung beschränken. Der Übergangszeitraum endet, sobald im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems keine kostenlosen CO2-Zertifikate mehr vergeben werden. Dazu wird diese Woche noch über die Reform des EU-Emissionshandelssystems verhandelt. Die erzielten Ergebnisse werden in die CBAM-Verordnung aufgenommen.

Der Anwendungsbereich von CBAM

CBAM wird, wie von der Kommission vorgeschlagen, auf Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel und Elektrizität angewendet sowie auf Wasserstoff. Unter bestimmten Bedingungen sind auch indirekte Emissionen einbezogen und bestimmte Vorprodukte sowie einige nachgelagerte Produkte wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl.

Vor Ablauf des Übergangszeitraums wird die Kommission prüfen, ob der Anwendungsbereich auf andere Güter ausgedehnt werden soll, einschließlich organischer Chemikalien und Polymere. Bis 2030 sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen. Die Kommission wird auch die Methode für das Erheben indirekter Emissionen überprüfen und die Möglichkeit, mehr nachgelagerte Produkte einzubeziehen. Die Verwaltung des neuen Mechanismus wird stärker zentralisiert. Die Kommission wird für die meisten Aufgaben zuständig sein. Bis Ende 2027 wird die Kommission eine vollständige Überprüfung der CBAM vornehmen. Einbezogen werden sollen dabei auch mögliche Fortschritte bei den internationalen Verhandlungen über den Klimawandel sowie die Auswirkungen auf die Einfuhren aus Entwicklungsländern, insbesondere aus den am wenigsten entwickelten Ländern (LDCs).

Weitere Schritte

Der erzielte CBAM-Kompromiss hängt von der noch ausstehenden Einigung über die Reform des EU-Emissionshandelssystems ab. Das Parlament und der Rat müssen den Kompromiss noch förmlich annehmen, bevor das neue Gesetz 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten kann.

Hintergrund

CBAM ist Teil des „Fit for 55 in 2030“-Pakets, dem Plan der EU, die Treibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit dem europäischen Klimagesetz um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 zu reduzieren.

Quelle: Europäisches Parlament

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