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EU-Taxonomie: Private Investitionen für schnellere Klimaneutralität ermöglicht

Die Europäische Kommission hat einen ergänzenden delegierten Taxonomie-Rechtsakt zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel vorgelegt. Er deckt bestimmte Gas- und Kernenergietätigkeiten ab.

Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident für eine Wirtschaft im Dienste der Menschen, erklärte: „Der heute vorgelegte delegierte Rechtsakt soll die EU-Wirtschaft in der Energiewende bei einem gerechten Übergang als Brücke zu einem grünen Energiesystem, das sich auf erneuerbare Energiequellen stützt, begleiten. Er wird die privaten Investitionen beschleunigen, die vor allem in diesem Jahrzehnt notwendig sind. Mit den heute vorgelegten Regeln stärken wir auch die Transparenz, damit Investoren informierte Entscheidungen treffen können und so jegliche Grünfärberei vermieden wird.“

Das Kollegium der Kommissionsmitglieder hat eine politische Einigung über den Rechtsakt erzielt. Er wird förmlich angenommen, sobald die Übersetzungen in alle EU-Sprachen vorliegen.

Die für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion zuständige Kommissarin Mairead McGuinness sagte: „Die EU hat sich verpflichtet, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, und dazu müssen wir alle verfügbaren Mittel nutzen. Die Verstärkung privater Investitionen in den Übergang ist eine Voraussetzung für die Verwirklichung unserer Klimaziele. Heute haben wir strenge Bedingungen präsentiert, die zur Mobilisierung von Kapital für den Ausstieg aus schädlicheren Energieträgern wie Kohle beitragen. Und wir stärken die Markttransparenz, damit Anleger bei Investitionsentscheidungen ohne weiteres erkennen können, ob Gas- oder Kernenergietätigkeiten im Spiel sind.“

Damit die EU bis 2050 klimaneutral werden kann, bedarf es umfangreicher privater Investitionen. Durch die EU-Taxonomie sollen private Investitionen in Tätigkeiten gelenkt werden, die notwendig sind, um Klimaneutralität zu erreichen. Die Taxonomie-Klassifikation greift nicht in den Energiemix eines Mitgliedstaats ein. Ziel ist, auf alle möglichen Lösungen zurückzugreifen um den Übergang zur Klimaneutralität zu beschleunigen. Gestützt auf wissenschaftliche Gutachten und angesichts des derzeitigen technischen Fortschritts ist die Kommission der Auffassung, dass privaten Investitionen in Gas- und Kernenergietätigkeiten eine Rolle beim Übergang zukommt: „Die in dem Rechtsakt erfassten Gas- und Kernenergietätigkeiten stehen im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der EU. Mit ihrer Hilfe können wir den Übergang von umweltschädlicheren Tätigkeiten wie der Kohleverstromung zu einer klimaneutralen Zukunft mit überwiegend erneuerbaren Energieträgern beschleunigen.“

Mit dem vorgelegten ergänzenden delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie werden weitere Wirtschaftstätigkeiten des Energiesektors in die EU-Taxonomie aufgenommen. Der Rechtsakt enthält klare und strenge Bedingungen, unter denen bestimmte Kernenergie- und Gastätigkeiten ebenfalls als Übergangstätigkeiten eingestuft werden können. Diese strengen Bedingungen lauten: Die betreffenden Gas- und Kernenergietätigkeiten müssen zum Übergang zur Klimaneutralität beitragen; die Kernenergietätigkeiten müssen die Anforderungen an die nukleare Sicherheit und die Umweltsicherheit erfüllen; die Gastätigkeiten müssen zum Umstieg von der Kohle auf erneuerbare Energieträger beitragen. Für alle genannten Tätigkeiten gelten noch weitere spezifischere Bedingungen, die im vorgelegten ergänzenden delegierten Rechtsakt festgelegt sind.

Zudem werden spezifische Offenlegungspflichten für Unternehmen hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Gas- und Kernenergiesektor festgelegt. Im Interesse der Transparenz hat die Kommission mit dem vorgelegten Rechtsakt den delegierten Taxonomie-Rechtsakt über die Offenlegungspflichten geändert. So sollen Anleger erkennen können, welche Investitionsmöglichkeiten mit Gas- und Kernenergietätigkeiten verbunden sind.

Über die Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen und die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen wurden Experten zum Entwurf des ergänzenden delegierten Rechtsakts konsultiert. Die Kommission hat auch die diesbezüglichen Stellungnahmen des Europäischen Parlaments berücksichtigt. Die Kommission hat die Beiträge dieser Gruppen sorgfältig geprüft und bei der Erarbeitung des heute vorgelegten Rechtsakts berücksichtigt. So wurden beispielsweise die technischen Bewertungskriterien angepasst und Offenlegungs- und Prüfanforderungen aufgenommen, um die Klarheit und Anwendbarkeit der Kriterien zu verbessern.

Nächste Schritte

Wie bei den anderen delegierten Rechtsakten zur Taxonomieverordnung haben das Europäische Parlament und der Rat (die der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Taxonomieverordnung übertragen haben) nach der formellen Annahme vier Monate Zeit, den Rechtsakt zu prüfen und, falls sie es für notwendig erachten, Einwände zu erheben. Beide Organe können eine Verlängerung der Frist um weitere zwei Monate beantragen. Der Rat hat das Recht, ihn mit verstärkter qualifizierter Mehrheit abzulehnen, d. h., dass mindestens 72 Prozent der Mitgliedstaaten (mindestens 20 Mitgliedstaaten), die mindestens 65 Prozent der Bevölkerung der EU vertreten, Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erheben müssen. Das Europäische Parlament kann ihn mit einer Mehrheit (mindestens 353 Abgeordnete) im Plenum ablehnen.

Sofern weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erheben, tritt der ergänzende delegierte Rechtsakt in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2023.

Quelle: EU-Kommission (für den Inhalt verantwortlich)

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