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Recyclingfähigkeit von Verpackungen: Neuer Mindeststandard

Hersteller bestimmter Verpackungen müssen sich an dualen Systemen beteiligen, damit die Verpackungen gesammelt, sortiert und verwertet werden. Seit 2019 sind die Entgelte hierfür auch danach zu bemessen, wie gut sich eine Verpackung recyceln lässt. Der Mindeststandard dafür, wie die Recyclingfähigkeit zu ermitteln ist, wurde nun an neue Entwicklungen im Verpackungssektor angepasst.

Damit die Recyclingfähigkeit der Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, methodisch auf einheitlicher Basis ermittelt wird, veröffentlicht die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) seit 2019 jährlich bis zum 1. September einen Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit.

Nach Beendigung eines Konsultationsverfahrens zum Entwurf des Mindeststandards haben ZSVR und UBA die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet und, soweit zielführend, in dem nun veröffentlichten Mindeststandard berücksichtigt. Nähere Informationen zum Mindeststandard sind auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister zu finden.

Das UBA sieht den verbindlichen Mindeststandard als wichtige methodische Basis für die Ermittlung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an. Er gibt Mindestkriterien unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung vor. Bei der Ermittlung der Recyclingfähigkeit sind danach mindestens folgende Anforderungen zu berücksichtigen:

  • Vorhandensein von Sortier- und Verwertungsinfrastruktur für ein hochwertiges werkstoffliches Recycling für diese Verpackung,
  • Sortierbarkeit der Verpackung sowie, bei technischer Notwendigkeit, Trennbarkeit ihrer Komponenten,
  • Keine Unverträglichkeiten von Verpackungskomponenten oder enthaltenen Stoffen, die nach der Verwertungspraxis einen Recyclingerfolg verhindern können.

Berücksichtigung des Entsorgungsweges eingefügt

Die Anforderungen für diese Kriterien wurden entsprechend den Entwicklungen im Verpackungssektor aktualisiert und geschärft. Zudem wurde ergänzt, dass Verpackungen aus mehreren Bestandteilen immer als Ganzes zu bewerten sind, wenn ihre Komponenten beim Ge- oder Verbrauch beziehungsweise bei Transport- und Sortiervorgängen nicht zwangsläufig getrennt werden. Wegen der starken Zunahme von beschichteten Papierverpackungen und Papierverbunden als Ausweichbewegung zu reinen Kunststoffverpackungen wurde die Berücksichtigung des Entsorgungsweges eingefügt. Faserbasierte Verbundverpackungen, die nicht als Verbund erkennbar sind, werden fälschlicherweise (teilweise) in der Papiersammlung entsorgt und können dann nicht oder nicht so gut recycelt werden. Für Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffen und Naturmaterialien wurde aufgrund des hohen öffentlichen Interesses beispielhaft klargestellt, dass für diese derzeit in Deutschland in aller Regel kein Recycling erfolgt.

Der Mindeststandard ist eine in Branchenkreisen weithin akzeptierte Hilfestellung für die ökologische Verbesserung von Verpackungen. Zahlreiche Verpackungshersteller nutzen ihn zur Ermittlung der Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen und eine daran anknüpfende Optimierung. Die Methode zur Ermittlung der tatsächlichen Recyclingfähigkeit wurde auch in der EU und international mit großem Interesse aufgenommen.

Für eine umweltfreundliche Verpackungsgestaltung sind neben der Recyclingfähigkeit weitere Faktoren von Bedeutung. Informationen dazu finden sich in dem Internetartikel „Fragen und Antworten: Verpackungen und Verpackungsabfälle“.

Quelle: Umweltbundesamt

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