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Einführung der gelben Tonne im Vollservice in Mainz einstweilen untersagt

Die Stadt Mainz ist einstweilen nicht berechtigt, die Entsorgung des Verpackungsmülls per einseitiger Anordnung vom Einsammeln gelber Säcke auf die Abholung gelber Tonnen im Vollservice (Abholung vom und Zurückbringen zum Standplatz auf dem Grundstück) umzustellen.

Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren auf den Antrag eines Betreibers für die Sammlung und Verwertung von Verpackungsmüll entschieden.

Es hat zur Begründung ausgeführt: Zwar erlaube das Verpackungsgesetz den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, den für die Erfassung und Verwertung von Verpackungsmüll zuständigen Systembetreibern mittels einer Rahmenvorgabe vorzuschreiben, diese Abfälle in einem Holsystem mit Müllbehältern zu erfassen.

Ob die Rahmenermächtigung auch die weitere Ausgestaltung des Systems im Sinne eines Vollservice erlaube oder ob diese Detailregelung der zwischen den Systembetreibern und der Kommune abzuschließenden Abstimmungsvereinbarung vorbehalten sei, sei indes offen. Die in den zurzeit bundesweit geführten vergleichbaren Verfahren bislang ergangenen Entscheidungen seien sämtlich zugunsten der Systembetreiber ausgegangen.

Vor diesem Hintergrund sei es sachgerecht, die sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe einstweilen auszusetzen. Die Stadt habe nicht hinreichend dargetan, warum die Umstellung auf das von ihr favorisierte System nicht erst nach einer entsprechenden Klärung im Hauptsacheverfahren eingeführt werden könne, falls nicht zuvor eine dahingehende Abstimmungsvereinbarung getroffen werde.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe auch in vollem Umfang auszusetzen gewesen, weil es sich hierbei um eine einheitliche Ermessensentscheidung handele und die Stadt in ihrem Bescheid selbst für den Fall eines Abholsystems mit Bereitstellung der gelben Tonnen im Verkehrsraum auf Verkehrsbeeinträchtigungen hingewiesen habe.

Aktenzeichen: 8 B 10979/20.OVG, Beschluss vom 10. September 2020

Quelle: bvse

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