Anzeige

Infektiöse Abfälle in Bayern: Überlassungspflicht hat weiterhin Bestand

Eine private Entsorgungsfirma vertritt in einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Auffassung, dass die Desinfektion und anschließende Verbrennung infektiöser Abfälle in betriebseigenen Anlagen im nordrhein-westfälischen Lünen eine Verwertung darstellt.

Bei der Behandlung von Patienten mit Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Hepatitis, Cholera und Covid-19, fallen Abfälle an, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden.

Wie das Bayerische Landesamt für Umwelt mitteilt, müssen im Freistaat diese Abfälle aus dem Gesundheitsbereich in den Verbrennungsanlagen der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH oder der AVA Abfallverwertung Augsburg beseitigt werden. Diese Anlagen seien speziell für derartige Abfälle konzipiert und garantierten die sichere Zerstörung des Infektionspotentials auf hohem umwelt- und sicherheitstechnischem Niveau. Durch die gesetzliche Anordnung der Überlassungspflicht übernimmt der Freistaat die Verantwortung für die sichere Beseitigung dieser sensiblen Abfälle zum Nutzen des Gemeinwohls. Auch für die aktuelle Covid-19-Pandemie könne eine zeitnahe Übernahme und Beseitigung der infektiösen Abfälle sichergestellt werden.

Eine private Entsorgungsfirma vertritt in einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Auffassung, dass die Desinfektion und anschließende Verbrennung infektiöser Abfälle in betriebseigenen Anlagen im nordrhein-westfälischen Lünen eine Verwertung darstelle, und bekam in einem erstinstanzlichen Urteil des Augsburger Verwaltungsgerichtes Recht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Freistaat Bayern legt Rechtsmittel dagegen ein. Damit bleibt die Überlassungspflicht für infektiöse Abfälle in Bayern unverändert bestehen.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Umwelt

KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN

Schlagzeilen

Anzeige

Fachmagazin EU-Recycling

Translation