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Ersatzbaustoffverordnung: „Fairer Wettbewerb für Sekundärbaustoffe!“

Am neuen Entwurf zur Ersatzbaustoffverordnung (EBV), der von einer Arbeitsgruppe aus Vertretern der Umweltministerien einiger Bundesländer unter Moderation des Bundesumweltministeriums formuliert wurde, besteht aus Sicht des FEhS – Institut für Baustoff-Forschung e. V. noch Änderungsbedarf.

Kernpunkte der Kritik sind die Forderung nach einer Anzeigen- und Katasterpflicht für alle Stahlwerksschlacken und einige andere Ersatzbaustoffe, die eingeschränkte Verwendung von Stahlwerksschlacken in Wohngebieten, die vollständige Streichung von Edelstahlschlacken sowie der Wegfall des Paragraphen 19 zur Regelung von mineralischen Ersatzbaustoffen als Nebenprodukte.

Thomas Reiche, Geschäftsführer des FEhS-Instituts: „Wir haben bei den vorangegangenen Diskussionen unsere Kompromissfähigkeit gezeigt. Einige Punkte des Entwurfs führen aber zu einer massiven Benachteiligung von nachweislich umweltverträglichen und markterprobten Baustoffen“.

„Falsches Signal – so wird das mit der geforderten ökologischen Neuausrichtung nach der Corona-Krise nichts“

Ein wesentlicher Kritikpunkt des FEhS-Instituts ist die geplante Einführung einer Anzeigen- und Katasterpflicht für alle Stahlwerksschlacken und auch für einige andere Ersatzbaustoffe. Das würde das Image dieser bewährten Baustoffe nachhaltig schädigen und einen erheblich größeren Verwaltungsaufwand bedeuten. Die Folge wäre ein deutlich reduzierter Einsatz im Straßenbau. Im Vergleich zum Kabinettsentwurf der EBV macht in diesem Zusammenhang auch die Wiedereinführung von Mindesteinbaumengen für die jeweilig besten Klassen dieser Sekundärbaustoffe keinen Sinn.

Änderungsbedarf besteht aus Sicht des FEhS-Instituts auch bei der geplanten Einschränkung des Einsatzes der Stahlwerksschlacke SWS-2 in den Einbauweisen 11 sowie 13-15 in Wohngebieten. Sie verbietet die Verwendung unter Gehwegen. Beim Neubau von Straßen in Wohngebieten, zum Beispiel mit einer Asphaltdecke für die Fahrbahn und Pflaster für die Gehwege, werde die Tragschicht in voller Breite angelegt. Die Regelung würde damit aus Gründen des Bauablaufs einen Verzicht auf Stahlwerksschlacken bedeuten.

Als falsches Signal werten die Duisburger Experten den geplanten Verzicht auf den Paragraf 19 aus der Kabinettsfassung der EBV. Er definiert bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe, unter anderem aus Eisenhütten- und Metallhüttenschlacke, als Nebenprodukt. Dieser Paragraph sollte beibehalten werden, um Hersteller und Vertreiber zur weiteren Optimierung ihrer Produkte zu motivieren.

Reiche weiter: „Im anstehenden Bundesratsverfahren muss sich aus unserer Sicht an dem neuen Entwurf in diesen Punkten noch etwas ändern. Sonst wird es mit der auch im Rahmen des EU Green Deals angestrebten Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft und der von Politik und Wirtschaftsverbänden geforderten ökologischen Neuausrichtung nach der Corona-Krise nichts!“

Quelle: FEhS – Institut für Baustoff-Forschung e. V.

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