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BDE-Leitfaden zur Gewerbeabfallverordnung erneut überarbeitet

Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser-und Rohstoffwirtschaft e.V. hat seinen Leitfaden zur Novelle der Gewerbeabfallverordnung erneut überarbeitet. Damit liegt nun schon die dritte Auflage des BDE-Leitfadens vor.

Anlass der jüngsten Überarbeitung ist die Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 34 „Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung“ (LAGA-Mitteilung M34) aus dem Jahr 2019. Darin präzisiert die LAGA die Anforderungen an Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.

Neue Fragen aus der Praxis aufgegriffen

BDE-Präsident Peter Kurth dankte dem „bewährten Redaktionsteam“ des Leitfadens, bestehend aus Praktikern und Juristen aus Mitgliedsunternehmen des Verbandes. Das Redaktionsteam hatte zum einen die LAGA-Mitteilung M34 und den bisherigen BDE-Leitfaden „übereinandergelegt“ und miteinander abgeglichen und zum anderen auch neue Fragen aus der Praxis aufgegriffen. Kurth: „Dass Mitarbeiter aus der BDE-Mitgliedschaft für die Überarbeitung des Leitfadens wieder viele Stunden zusätzlich zu ihrer Tagesarbeit in den Unternehmen geopfert haben, verstehe ich auch als Anerkennung der Bedeutung der Verbandsarbeit und bin dafür außerordentlich dankbar.“

Kurth nutzte die Gelegenheit, um auf die große Bedeutung eines konsequenten wie auch deutschlandweiten Vollzugs der Gewerbeabfallverordnung hinzuweisen: „Gewerbetreibende von Hamburg bis München müssen die Gewissheit haben, dass die Abfalltrennung, wie sie in Privathaushalten ohnehin schon lange üblich ist und sich im Übrigen auch in der Großindustrie bewährt hat, auch für kleine und mittelständische Gewerbebetriebe jetzt die Regel ist. Gewerbetreibenden, die die Trennpflichten der Gewerbeabfallverordnung beachten, darf kein Wettbewerbsnachteil dadurch entstehen, dass Behörden bei ‚schwarzen Schafen‘ wegsehen. Der Umweltgesetzgeber – und das waren bei der Gewerbeabfallverordnung der Bund und die Länder gemeinsam – ist nur dann stark, wenn die Vorgaben vor Ort auch durchgesetzt werden.“

Realistischer Umgang mit erzielbaren Recyclingquoten

Im Hinblick auf die laufende Evaluierung der Gewerbeabfallverordnung forderte Kurth auch einen realistischen Umgang mit erzielbaren Recyclingquoten. „Je stärker die Getrennthaltung der Abfallströme optimiert wird, wie vom Verordnungsgeber gefordert, desto weniger Wertstoffe werden zwangsläufig in den Gemischen zu finden sein. Die Recyclingquote ist schon jetzt mit 30 Masseprozent unrealistisch hoch und taugt nicht zur Evaluierung der Gewerbeabfallverordnung. Bestenfalls ist eine niedrige Recyclingquote ein Indiz für eine gute Getrenntsammlung“, so Kurth.

Die aktuelle Corona-Krise dürfe jedenfalls nicht als Vorwand missbraucht werden, um die bewährte Regulatorik der Gewerbeabfallverordnung auszusetzen und beispielsweise Gewerbeabfälle pauschal der Verbrennung zuzuweisen, mahnte der BDE-Präsident: „Die getrennte Erfassung der Abfälle für alle Haushalte ohne infizierte Personen darf in der aktuellen Corona-Krise keinesfalls aufgehoben werden, da die Getrennterfassung zum Erhalt der Wertstoffkreisläufe weiterhin besonders wichtig ist. Dies gilt gleichermaßen auch für Gewerbeabfälle.“

Kurth begrüßte in diesem Zusammenhang, dass auch das Bundesumweltministerium ganz aktuell deutlich gemacht hat, dass Abfalltrennung in Zeiten der Coronavirus-Pandemie wichtiger denn je sei. Kurth: „Die Getrennterfassung der Wertstoffe ist in Haushalten und Gewerbebetrieben gleichermaßen bedeutsam. Sollte nun nach und nach die europäische Wirtschaft wieder hochgefahren werden, bleiben umweltrechtliche Leitplanken in der Abfallbewirtschaftung erhalten, um Errungenschaften der Kreislaufwirtschaft zu bewahren.“

Der aktuelle Leitfaden ist auf der Website des BDE abrufbar.

Quelle: BDE

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