Anzeige

Pfandpflicht für Lithium-Batterien ist aus Sicht der GRS nicht zielführend

Derzeit wird von verschiedenen Seiten die Einführung einer Pfandpflicht für Lithium-Batterien vorgeschlagen. Dadurch wollen die Befürworter dieses Weges die Rücknahme- und Recyclingquoten für Lithium-Batterien erhöhen und die Sicherheitsrisiken bei einer unsachgemäßen Entsorgung reduzieren.

Aus Sicht der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS) ist eine Pfanderhebung, wie die Beispiele des Flaschen- oder Dosenpfands zeigen, grundsätzlich geeignet, die geordnete Rückgabe gebrauchter Konsumgüter zu verbessern. Ein separates Rücknahmesystem mit Pfanderhebung allein für das elektrochemische System Lithium sei allerdings nicht zielführend. Folgende Punkte würden aktuell gegen eine Pfandlösung sprechen:

Wirkung der Pfandlösung auf Sicherheitsrisiken

Ursachenforschung zu bisherigen Schadensereignissen mit Lithium-Batterien: GRS betreibt seit mehreren Jahren verschiedene Rücknahmesysteme für Altbatterien, so auch speziell für Lithium-Batterien aus E-Bikes. Wegen der bekannten Sicherheitsrisiken beim Umgang mit diesem Batterietyp hat GRS frühzeitig europaweit Schadensereignisse erfasst, analysiert und einen geeigneten Sicherheitsstandard für die Erfassung von Lithium-Batterien flächendeckend und deutschlandweit eingeführt.

Die Analyse bekannter Schadensereignisse zeigt, dass es seit Einführung des GRS-Sicherheitsstandards keine relevanten Schäden bei der Sammlung von Lithium-Batterien über die Rücknahmesysteme von GRS gegeben hat. Auch ist festzustellen, dass die separate Rücknahme von Lithium-Batterien vom Endverbraucher auf kommunaler und gewerblicher Ebene sehr gut und ohne Unfälle funktioniert. Alle GRS bekannten Schadensereignisse sind vielmehr auf einen unsachgemäßen Umgang mit Elektroaltgeräten und Lithium-Batterien zurückzuführen, insbesondere in Abfallbehandlungs- und -verwertungsanlagen. Aus Sicht von GRS hätten die meisten dieser Unfälle bei Einhaltung der gesetzlichen Behandlungsvorschriften für Elektroaltgeräte vermieden werden können. Mit Blick auf die bisherigen Schadensursachen ist nicht erkennbar, inwieweit eine Pfandpflicht diesen Schadensereignissen entgegenwirken könnte.

Vielmehr wären eine verbesserte Information der Abfallbehandlungseinrichtungen über die Anwendung der bekannten Sicherheitsstandards und vor allem die Überwachung der gesetzlichen Behandlungsvorschriften wesentlich zielführender. Hinsichtlich der befürchteten Fehlwürfe von Lithium-Batterien durch den Endverbraucher, zum Beispiel in Sammelsysteme für Hausmüll oder Verpackungen, belegen die Erfahrungen von GRS zudem, dass eine gezielte Verbraucheraufklärung effektiver und effizienter einer derartigen Falschentsorgung vorbeugen kann, als die nur vermutete Lenkungswirkung einer Bepfandung.

Wirkung der Pfandlösung auf die Erhöhung von Sammelquoten für Lithium-Batterien

  • Europaweite Vergleiche zur Elektroaltgeräte- und Batterierücknahme zeigen, dass das Erreichen hoher Sammelquoten vor allem von drei Faktoren abhängig ist:
  • Klare Zuweisung von Pflichten zum Erreichen von Sammelzielen an Rücknahmesysteme und/oder Hersteller
  • Flächendeckende, zentral gesteuerte, ergebnis- und zielgruppenorientierte Kommunikation mit Verbrauchern und Stakeholdern
  • Sanktionierung des Nicht-Erreichens von Sammelzielen

Alle drei Faktoren sind im Elektroaltgerätegesetz (ElektroG) und im Batteriegesetz (BattG) teilweise nur unzureichend ausgestaltet. Auch eine Pfandpflicht kann Regelungs- und Vollzugsdefizite nicht ausgleichen. Um höhere Sammelziele zu erreichen, sind verbesserte gesetzliche Vorgaben zu den drei genannten Stellgrößen erfolgversprechender.

Umsetzbarkeit einer Pfandregelung

Lithium-Batterien werden als Geräte-, Industrie- und Fahrzeugbatterien in Verkehr gebracht. Für die Rücknahme dieser drei Arten von Batterien gelten unterschiedliche gesetzliche Anforderungen. Für die Einrichtung eines Pfandsystems wäre deren Angleichung, insbesondere die Vorgabe gleicher Sammelziele, zwingend erforderlich. Bei der Altbatterierücknahme ist eine eindeutige Zuordnung von Lithium-Batterien als Geräte-, Industrie- und Fahrzeugbatterien auch nach Statuierung und Umsetzung einer entsprechenden Kennzeichnungspflicht wegen der vielfältigen Anwendungsbereiche für Lithium-Batterien kaum möglich. Im Marktumfeld von Lithium-Batterien bestehen oft mehrstufige und grenzüberschreitende Vertriebs- und Absatzwege. Ein nationales oder gar grenzüberschreitendes Pfandclearing wird hierdurch erheblich erschwert.

Die Rücknahme von Lithium-Batterien erfolgt über den Handel, über die Verwertungsanlagen für Altfahrzeuge und Elektroaltgeräte sowie über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Ein Pfandsystem müsste gleichermaßen alle Rücknahmewege abdecken.

Die Lebens- und Gebrauchsdauer von Lithium-Batterien kann mehr als zehn Jahre betragen, die entsprechende Kapitalbindung für einbehaltene Pfandbeträge ist erheblich. Die Risiken einer missbräuchlichen Nutzung eines Pfandsystems für Lithium-Batterien und der hierfür erforderliche Überwachungsaufwand sind erheblich. Eine nicht europaweit einheitliche Einführung eines Pfandsystems würde aufgrund der vielfältigen grenzüberschreitenden Vertriebswege von Lithium-Batterien einen Missbrauch deutlich befördern.

Die unterschiedliche Zuordnung als Geräte-, Industrie- und Fahrzeugbatterie, die mehrstufigen, grenzüberschreitenden Absatz- und Vertriebswege, die vielfältigen Rücknahmewege sowie die hohe Lebens- und Gebrauchsdauer von Lithium-Batterien würden bei Einrichtung eines Pfandsystems eine erhebliche, kostenintensive und aus Sicht von GRS nicht beherrschbare Komplexität schaffen. Der organisatorische und finanzielle Aufwand auch zur Vermeidung von Missbrauch (z. B. Herstellung von Batterie-Attrappen, Import nicht bepfandeter Batterien usw.) wäre mit bisher bekannten Pfandsystemen, wie zum Beispiel für Bleibatterien, nicht vergleichbar.

Bei einem Vergleich von Aufwand, Nutzen und Risiken ist zu erwarten, dass ein verbesserter Vollzug sowie geeignete Kommunikations- und Schulungsmaßnahmen mit deutlich geringerem Kostenaufwand erheblich mehr zu einer  Steigerung der Sammelquoten und zur Verbesserung der Sicherheit der Altbatterie-Sammlung beitragen würden als eine Bepfandung. Aus diesen Gründen rät GRS derzeit davon ab, außerhalb eines europäisch einheitlich geregelten Rechtsrahmens ein singuläres Pfandsystem für Lithium-Batterien einzuführen.

Quelle: Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (Für den Inhalt ist GRS Batterien verantwortlich)

KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN

Schlagzeilen

Anzeige

Fachmagazin EU-Recycling

Translation