Registrierungspflichtige Hersteller müssen ab dem 1. Januar 2019 im Verpackungsregister „Lucid“ angemeldet sein.
Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Es löst die bisherige Verpackungsverordnung ab. „Das neue Verpackungsgesetz mit den neuen Recyclingquoten ist ein wichtiger Fortschritt für die Umwelt. Das Gesetz wird helfen, mehr wertvolle Ressourcen im Kreislauf zu führen. Zusätzlich gibt es finanzielle Anreize für Hersteller, Verpackungen recyclinggerechter und ressourcenschonender zu gestalten und bei der Produktion verstärkt Rezyklate einzusetzen“, sagt Maria Krautzberger, Präsidentin des Umweltbundesamtes. „Wichtig ist, dass sich die betroffenen Hersteller schnell registrieren. Sonst dürfen sie ihre Verpackungen nicht mehr vertreiben“. Registrierungspflichtig sind künftig alle Hersteller von mit Waren befüllten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen – trifft aber auch viele Onlinehändler und Importeure.
Mehr Fairness und Transparenz angestrebt
Die Registrierung bei der neuen „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ soll für mehr Fairness und Transparenz auf dem Markt der Verpackungsentsorgung sorgen und sicherstellen, dass alle Hersteller ihren Pflichten bei der Sammlung und Verwertung der Verpackungsabfälle nachkommen. Hersteller von mit Waren befüllten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, müssen sich dazu im neu geschaffenen Verpackungsregister „Lucid“ registrieren, sonst dürfen sie ab dem 1. Januar 2019 keine Verpackungen mehr in Verkehr bringen. Die neue Registrierungspflicht tritt neben die Pflicht, an einem dualen System beteiligt zu sein.
Besonders wichtig ist, dass die Hersteller stärker darauf achten, unnötige Verpackungen möglichst ganz zu vermeiden oder durch wiederverwendbare Mehrwegverpackungen ersetzen. Wenn es Einwegverpackungen sein müssen, sollten diese gut recyclingfähig sein und – wenn möglich – Rezyklate enthalten. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und das Umweltbundesamt haben eine Orientierungshilfe veröffentlicht, mit der Hersteller die Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen besser beurteilen können.
Die Recyclingquoten werden durch das neue Verpackungsgesetz im Vergleich zur bisher geltenden Verpackungsverordnung deutlich erhöht. So steigt beispielsweise die Recyclingquote für Kunststoffverpackungen von heute 36 Masseprozent auf 58,5 Masseprozent und in einem zweiten Schritt ab 2022 auf 63 Masseprozent (werkstoffliche Verwertung). Mehr Recycling ist notwendig, um wertvolle Ressourcen zu schonen. Bereits bei der Planung und dem Design neuer Verpackungen sollte der Einsatz von Rezyklaten geplant und auf unnötig materialintensive Verpackungen verzichtet werden, um Abfall zu vermeiden. Die dualen Systeme sind künftig verpflichtet, für besser recyclingfähige Verpackungen und den Einsatz von Rezyklaten finanzielle Anreize zu setzen.
Doch auch Verbraucherinnen und Verbraucher können Verantwortung übernehmen. „Abfalltrennung betrifft uns alle“, sagt Maria Krautzberger „indem wir Abfälle richtig sortieren und trennen, tragen wir zum Umweltschutz und der Ressourcenschonung bei.“ Rest- oder Bioabfälle gehören nicht in den gelben Sack oder die gelbe Tonne, genauso wie Elektrogeräte oder Batterien. Denn diese Abfälle erschweren Sortierung und Recycling der Verpackungsmaterialien und sollten jeweils richtig entsorgt werden.
Wer mehr für die Umwelt tun möchte, sollte unterschiedliche Verpackungsmaterialien voneinander trennen und die Verpackungsabfälle nicht ineinander stopfen. Wird zum Beispiel der Aluminiumdeckel vom Joghurtbecher getrennt und werden diese Teile einzeln in die gelbe Tonne oder den gelben Sack gelegt, können sie in der Sortieranlage besser erkannt und sortiert werden. Bleiben verschiedene Materialien hingegen verbunden, kann oftmals nur ein Material zurückgewonnen werden.
Quelle: Umweltbundesamt (UBA)