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Batteriegesetz: ERP fordert fairen Wettbewerb bei Rücknahme

Mainz — Die European Recycling Platform (ERP) appelliert an die künftige Bundesregierung, faire Wettbewerbsbedingungen bei der Rücknahme von Geräte-Altbatterien zu schaffen. Der derzeitige Rahmen sei zu unflexibel und behindere dadurch die Rücknahmesysteme bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Sammelpflichten. Für einen fairen Wettbewerb und damit möglichst viele Geräte-Altbatterien gesammelt und anschließend verwertet werden könnten, bedarf es einer entsprechenden Reform des Batteriegesetzes.

Grundsätzlich ist das Batteriegesetz aus Sicht von ERP ein großer Erfolg. Es trägt entscheidend dazu bei, negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit in Grenzen zu halten und wertvolle Ressourcen zu schonen. ERP sammelt heute sowohl bei gesetzlich verpflichteten Parteien wie Vertreibern als auch bei freiwilligen Batteriesammlern wie Schulen, Verwaltungen oder Unternehmen, die ihre im Betrieb anfallenden Geräte-Altbatterien an ein Rücknahmesystem abgeben möchten. Dabei hat die Transparenz über die Herkunft der gesammelten Altbatterien für ERP oberste Priorität. Das Unternehmen hat seit seiner Zulassung als herstellereigenes Rücknahmesystem die Menge der gesammelten Altbatterien sowie die vorgeschriebene Erfolgskontrolle von einem unabhängigen Sachverständigen prüfen und testieren lassen.

Batteriegesetz: stellenweise unzeitgemäß

„Das Batteriegesetz hinkt allerdings an einigen Stellen den Entwicklungen des Marktes hinterher und ist nicht mehr zeitgemäß. Eine Modernisierung ist dringend notwendig“, fordert Michael Gormann, Geschäftsführer von ERP Deutschland. Für problematisch hältn er insbesondere die starren Vorgaben zum Wechsel des Rücknahmesystems für Verpflichtete und Sammelpunkte.

So dürfen die zur Sammlung von Batterien verpflichteten Parteien wie örE, Altgeräterecyclingbetriebe und Vertreiber – gem. der §§ 9, 12 und 13 – nur zum 1. Januar eines Jahres und nur mit drei Monaten Vorlauf beim gesetzlich festgelegten Standardsammlungsempfänger GRS kündigen und zu einem herstellereigenen Rücknahmesystem übergehen. „Diese Regelung stellt eine unnötige Wettbewerbsbeschränkung dar und sollte angepasst werden. Vertreiber und andere nach dem Gesetz zur Sammlung verpflichtete Parteien müssen auch unterjährig beliebig das Rücknahmesystem wechseln dürfen“, betont Gormann.

Sammelverpflichtung bei Herstellerwechsel problematisch

Anders als gesetzlich verpflichtete Batteriesammler können sich Hersteller von Batterien jederzeit einem anderen Rücknahmesystem anschließen. Hier gilt: Wechselt ein Hersteller unterjährig, erhöht sich die Menge an Batterien, die unter dem neuen System im laufenden Jahr in Verkehr gebracht wird. Entsprechend steigt auch die Menge an Altbatterien, die dieses System im laufenden Jahr sammeln muss. Derzeit liegt die gesetzlich vorgeschriebene Sammelquote bei 45 Prozent.

Das Problem dabei: Wegen der starren Kündigungsmöglichkeiten der Sammelstellen – einmalig zum Ende eines Kalenderjahres mit drei Monaten Kündigunsfrist – lässt sich die Menge an gesammelten Altbatterien allerdings nicht beliebig erhöhen. Entsprechend schwer oder gar unmöglich ist es für ein Rücknahmesystem, seine gesetzlichen Sammelverpflichtungen für erhöhte Mengen durch Neukunden zu erfüllen. Gleichzeitig steigt die Wahrscheinlichkeit einer Übererfüllung der Vorgaben beim alten System, da dieses Altbatterien einsammelt, die es unter Umständen gar nicht mehr benötigt.

Sammelverpflichtung gemäß Vertragslaufzeit

Verschärft würde dieses Problem durch einen vom Umweltbundesamt erstellten Leitfaden, der deshalb, basierend auf einem Beschluss der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), für das Berichtsjahr 2018 auch keine Anwendung finden soll. Er soll voraussichtlich ab dem kommenden Jahr gelten. Durch diesen werden die Sammelverpflichtungen der neuen Rücknahmesysteme im Fall eines unterjährigen Herstellerwechsels noch einmal deutlich erhöht, ohne dass diese einen schnellen Zugriff auf zusätzliche Sammelstellen erhalten.

Daher sollte gesetzlich verpflichteten Sammelstellen ein jederzeitiger Wechsel zu einem anderen Rücknahmesystem ermöglicht werden. In jedem Fall sollte für einen fairen Wettbewerb die daraus resultierende Sammelverpflichtung für das jeweilige System (Alt- und Neusystem) weiterhin entsprechend der Vertragslaufzeit des Kunden mit dem jeweiligen System im Berichtszeitraum gelten.

Unterjährige Kündigungen ermöglichen

Ebenso sollten unterjährige Kündigungen der Sammelstellen möglich sein, um einen gesunden Wettbewerb für das beste Serviceangebot herzustellen, und den herstellereigenen Rücknahmesystemen einen zeitnahen Zugang zu Altbatterien zu ermöglichen, damit diese ihre Sammelziele auch mit Neukunden jederzeit erfüllen können.

Die dafür notwendige Modernisierung des Batteriegesetzes sollte zügig in Angriff genommen werden. Auch die mögliche künftige Bundesregierung hat das Problem scheinbar erkannt, auch wenn eine entsprechend vorgesehene Textpassage kurz vor Ende der Verhandlungen aus dem finalen Koalitionsvertrag gestrichen wurde.

Quelle: European Recycling Platform (ERP)

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