Bonn — Benötigen Akten- und Datenträgervernichtungsbetriebe eine Zertifizierung als Erstbehandlungsanlage nach dem ElektroG? Rechtsanwalt Dr. Matthias Peine antwortete auf die Frage mit einer Stellungnahme, die er im Auftrag des bvse-Fachverbandes Akten-/Datenträgervernichtung fertigte.
Nach Inkrafttreten des novellierten Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) im Oktober 2015 sehen sich Akten- und Datenträgervernichtungsbetriebe der Forderung von Behörden ausgesetzt, dass für ihre Tätigkeit eine Zertifizierung als Erstbehandlungsanlage nach dem ElektroG erforderlich sei.
Akten- und Datenträgervernichtungsbetriebe löschen die auf Datenträgern befindlichen Daten, indem sie diese schreddern oder sonstig behandeln. Das novellierte ElektroG regelt,dass die Erstbehandlung von Altgeräten ausschließlich durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen durchgeführt werden darf. Entscheidend ist somit, ob es sich bei den zu löschenden Datenträgern um Altgeräte handelt und ob der Löschungsvorgang eine Erstbehandlung darstellt.
Nach detallierten Analysen kommt Matthias Peine zu dem Schluss: „Ein Zertifikat als Erstbehandlungsanlage nach dem ElektroG benötigen nur Anlagen, die Altgeräte i.S.v. § 3 Nr. 3 ElektroG einer Erstbehandlung i.S.v. § 3 Nr. 24 ElektroG zuführen. Daher benötigen Anlagen, die Datenträger mit dem Ziel der Datenlöschung vernichten, keine Zertifizierung als Erstbehandlungsanlage nach dem ElektroG.“
Für dieses Ergebnis spreche zum einen, dass es sich bei den zu löschenden Datenträgern nicht um Altgeräte handelt, da diese nicht als Abfall zu qualifizieren sind. Gegen die Einstufung als Abfall sei vorzubringen, dass die Datenträger ihre Zweckbestimmung nicht verlieren, da sie mit dem Zweck der unwiderruflichenDatenlöschung im Rahmen eines Auftrages übergeben werden.
Zum anderen spreche für das hier gefundene Ergebnis, dass das Behandeln von Altgeräten mit dem Ziel der Datenlöschung keine Behandlung und somit auch keine Erstbehandlung darstellt. Denn eine Behandlung setze voraus, dass die Tätigkeit die Verwertung oder Beseitigung der Altgeräte zum Ziel hat.Die Datenträgervernichtung zum Zwecke der Löschung der Daten hat aber nicht die Verwertung oder Beseitigung der Datenträger zum Ziel.
Die vollständige Stellungnahme kann unter bvse.de nachgelesen werden.
Quelle: bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.