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GewAbfV: Was heißt „technisch möglich“, was ist „wirtschaftlich zumutbar“?

Berlin — In den Regelungen der neuen Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) finden sich die Begriffe der „technischen Möglichkeit“ und der „wirtschaftlichen Zumutbarkeit“. Diese Begriffe sind zwar im Abfallrecht nicht unbekannt. Aber es könnten Schwierigkeiten bestehen, die Begriffe richtig auszulegen und anzuwenden, meinen Dr. Frank Wenzel und Dr. Thomas Fritsche von [Gaßner, Groth, Siederer & Coll.] Partnerschaft von Rechtsanwälten.

Laut GewAbfV haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen bestimmte Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln. Diese Pflicht entfällt, wenn dies für die betreffenden Erzeuger und Besitzer technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dieses Abweichen von der getrennten Sammlung aufgrund technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ist zu dokumentieren. Soweit nicht getrennt gesammelt wird, sind die Abfälle vorzubehandeln. Auch diese Pflicht kann entfallen, wenn die Vorbehandlung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Das gleiche Regelungsprinzip gilt für Bau- und Abbruchabfälle.

Technische Möglichkeit

Was die „technische Möglichkeit“ betrifft, stellt sie nicht allein auf einen abstrakten technischen Entwicklungsstand ab. Vielmehr geht es in der Regel darum, ob eine individuelle technische Realisierbarkeit gegeben ist. Hierbei sind die konkreten tatsächlichen Umstände in Augenschein zu nehmen. Zugleich wird durch die Beschränkung auf die „Nicht-Möglichkeit“ deutlich, dass bei der Realisierbarkeit bispielsweise auch eine räumliche Änderung oder eine Umstellung von bisherigen Betriebsabläufen im Gewerbetrieb des Besitzers/Erzeugers ohne Weiteres erwartet werden könnte.

Wirtschaftliche Zumutbarkeit

Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist nach Kreislaufwirtschaftsgesetz solange gegeben, wie die mit der Trennung (bzw. Behandlung) verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Entsorgung ohne diese Trennung (bzw. Behandlung) zu tragen wären. Zugleich wird durch den Maßstab deutlich, dass der Verordnungsgeber selbst von Mehrkosten ausgeht und bloße Mehrkosten gerade nicht ausreichen, eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit zu begründen.

[GGSC] berät regelmäßig öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Abfallbehörden bei Durchsetzung der Regelungen der GewAbfV.

Quelle: [Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]

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