Hannover — Seit dem 1.8.2017 gelten mit der POP-Abfall-ÜberwV neue Anforderungen an die Entsorgung von Dämmstoffen mit dem Flammschutzmittel HBCD. Mit der „Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung“ (POP-Abfall-ÜberwV) ist eine abschließende Regelung des Bundes für derartige Abfälle geschaffen worden, die die auf begrenzte Zeit wirksamen Regelegungen aus dem vorherigen Jahr endgültig ablöst.
Viele ältere Dämmstoffe aus Polystyrol enthalten das Flammschutzmittel HBCD. Seit September 2016 mussten Dämmstoffe mit einem HBCD-Gehalt von 1000 mg/kg oder mehr als gefährlicher Abfall eingestuft und in hierfür zugelassenen Abfallverbrennungsanlagen entsorgt werden. Aufgrund von Anlaufschwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Regelung hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 16.12.2016 ein einjähriges Moratorium für die Einstufung von HBCD-haltigen Dämmstoffen als gefährlicher Abfall beschlossen.
Nach der neuen POP-Abfall-ÜberwV sind die betreffenden Abfälle nunmehr auch auf Dauer als nicht gefährlicher Abfall eingestuft. Damit sind Engpässe, die mit der begrenzten Anzahl an für gefährliche Abfälle zugelassenen Entsorgungsanlagen zusammenhingen, für die Zukunft nicht zu erwarten. Es gelten aber Nachweis- und Registerpflichten bei der Entsorgung. Damit ist sichergestellt, dass die hinreichende Ausschleusung der Abfälle mit den entsprechenden weltweit „geächteten“ persistenten Schadstoffen wie z. B. HBCD aus den Wertstoffkreisläufen für die zuständigen Länder überwachbar ist.
Neben dem entsprechenden Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums unter umwelt.niedersachsen.de finden sich detaillierte Praxis-Hinweise auf der Homepage der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) unter: ngsmbh.de.
Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz