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TA Luft-Novelle: Die Neuregelungen sind nicht zu stemmen, sagt der bvse

Nicht zufrieden mit dem derzeitigen Entwurfsstand zur Novellierung der TA Luft zeigte sich der bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung in seiner jüngsten Stellungnahme gegenüber dem Bundesumweltministerium.

Die TA Luft ist eine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. Sie enthält Berechnungsvorschriften für wesentliche Luftschadstoffe und Anforderungen an Anlagen, die eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz haben müssen. Eine Novellierung der TA Luft aus dem Jahr 2002 ist unter anderem aufgrund der Vorgaben der IED-Richtlinie (EU-Richtlinie über Industrieemissionen) notwendig geworden. Deshalb muss insbesondere der Immissions- und Emissionsteil der TA Luft an europarechtliche Vorgaben angepasst werden.

Genau hier setzt jedoch die Kritik des bvse an, denn die vorliegende Entwurfsfassung gehe deutlich über europarechtliche Vorgaben hinaus. Die genehmigungs- und planungsrechtlichen Neuregelungen seien für kleine Unternehmen „kaum zu stemmen“ und bedeuteten selbst für mittlere Unternehmen unverhältnismäßig hohe Belastungen, die sich im Wettbewerb mit Konzernen und kommunalen Unternehmen existenzbedrohend auswirken könnten.

Die Bagatellgrenzen wurden erheblich abgesenkt

„Im vorliegenden Entwurf der TA Luft ist das Instrument der Bagatellgrenzen leider völlig ausgehöhlt worden. Systematisch wurden die Bagatellgrenzen erheblich abgesenkt. Das wird dazu führen, dass sie in der Praxis keine Rolle mehr spielen werden und so erheblich mehr Unternehmen als bisher bei Neu- beziehungsweise Änderungsgenehmigungen der TA Luft unterliegen. Wir fordern daher die Schaffung von praktikablen Bagatellgrenzen, gerade für kleine und mittelständische Unternehmen. Das ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dringend notwendig“, betonte bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock.

Das gelte unter anderem auch für die Anforderung, Umschlagsflächen einzuhausen und mit Absaug- und/oder Filtereinrichtungen auszustatten. Diese generelle Forderung ist nach Auffassung des bvse völlig unangemessen und ließe sich in sehr vielen Anlagen nicht beziehungsweise nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllen. Dies betreffe insbesondere die Anlagen der 4. BImSchV, in denen Abfälle aus den Haushaltungen anfallen (Nr. 5.4.8.4 des Entwurfes).

Unternehmen ist Planungs- und Rechtssicherheit zu garantieren

„Wir lehnen diese Vorgabe entschieden ab“, erklärte Rehbock, und verweist darauf, „dass Untersuchungen des Umweltbundesamtes zeigen, dass durch Befeuchtungsmaßnahmen eine Staubminderung von 80 bis 90 Prozent erreicht wird. Der Minderungsgrad ist gemäß den Untersuchungen des Umweltbundesamtes sogar effektiver als eine Kapselung und Absaugung.“ Das Gleiche gelte, so der bvse, für die Vorgabe, loses Material nur in geschlossenen Räumen zu lagern.

Rehbock verweist in der bvse-Stellungnahme auch auf den Koalitionsvertrag. Dieser sieht vor, dass den Unternehmen Planungs- und Rechtssicherheit zu garantieren ist. Unter anderem soll dies durch schnellere, einfacherer Genehmigungsverfahren und mit einer konsequenten 1:1-Umsetzung von EU-Vorgaben erfolgen. Der Entwurf der TA Luft geht nach Auffassung des bvse jedoch nicht nur über die EU-rechtlichen Vorgaben hinaus, er werde zu einem erheblichen Mehraufwand (Nachrüstung/Aufrüstung bestehender Anlagen) und zu einer deutlichen Verlängerung von Genehmigungsverfahren führen.

Quelle: bvse

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