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Verbändeinformation zum Thema: „Umstufung von KSS-behafteten Spänen“

Laut AVV-Verzeichnis sind mit Kühlschmierstoffen behaftete Späne vom Abfallerzeuger unter den AVV-Schlüsselnummern 12 01 01 – 12 01 04 einzustufen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 AVV). Diese Späne – wie zum Teil von Behörden gewünscht – in einen ölhaltigen Metallschlamm mit der Nummer 12 01 18* als gefährlich umzustufen, wenn die Metallspäne nach Ansicht der Behörde nicht tropffrei sind, ist nach Auffassung der Verbände BDSV, bvse und VDM rechtlich nicht korrekt:

„Aktuelles Vorgehen in einzelnen Bundesländern bei der Umstufung von KSS-behafteten Spänen auf der Grundlage des LAGA-Beschluss von April 2018 zur Einstufung von Spänen: Im genannten Beschluss haben die Länder die Vollzugshinweise des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zum Umgang mit Spänen als geeignete Grundlage für den Vollzug angesehen, vgl. hierzu: https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen.html.

Vorab weisen wir nochmals darauf hin, dass die Beschlüsse der LAGA rechtlich nicht bindend sind und im Falle der Späne die Umsetzung nur von bestimmten Ländern vorangetrieben wird. Laut AVV-Verzeichnis sind mit Kühlschmierstoffen behaftete Späne vom Abfallerzeuger unter den AVV-Schlüsselnummern 12 01 01 – 12 01 04 einzustufen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 AVV). Diese Späne – wie zum Teil von Behörden gewünscht – in einen ölhaltigen Metallschlamm mit der Nummer 12 01 18* als gefährlich umzustufen, wenn die Metallspäne nach Ansicht der Behörde nicht tropffrei sind, ist rechtlich nicht korrekt. Wir haben dies mehrfach öffentlich betont und in unserem Späneleitfaden ausführlich beschrieben. Entsprechende Veröffentlichungen dazu liegen ebenfalls vor.

Das Vorgehen bestimmter Genehmigungsbehörden für nach ihrer Auffassung tropfende Metallspäne die oben genannte Umstufung zu verlangen, sollten Sie unbedingt kritisch prüfen. Bei von Behördenvertretern aufgezeigten und auf den ersten Blick vermeintlich „einfachen“ Wegen, sind diese sicherheitshalber genau zu prüfen. Denn für mögliche Vereinbarungen, die wie Genehmigungserweiterungen ohne Auflagen erscheinen, müssen die Rechtssicherheit sowie die Folgen für Ihren Betrieb auf der Grundlage Ihrer BImSchGenehmigung gewährleistet sein. Eine Umstufung von nicht gefährlichen zu gefährlichen Abfällen hat im Endeffekt immer weitreichende Konsequenzen für Ihre bestehende Genehmigungslage aber auch auf die Zertifizierung Ihres Unternehmens.

Zudem besteht Möglichkeit, dass über ein solches Vorgehen Fakten geschaffen werden, die einerseits für Ihr Unternehmen unumkehrbar sind und andererseits die Behörden durch das Schaffen von Fakten gegen die Branche verwenden könnten. Wir empfehlen Ihnen im Zweifelsfall die Sachlage über juristischen Beistand vorab klären zu lassen.“

Quelle: Gemeinsame Presseinformation der Verbände BDSV, bvse und VDM

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