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bvse zieht Bilanz: Gewerbeabfallverordnung ist in der Praxis noch nicht angekommen

Die Gewerbeabfallverordnung ist ein Jahr alt. Grund genug für den bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. eine erste Bilanz zu ziehen. „Bisher wirkt die Gewerbeabfallverordnung nicht. Das Recycling gewerblicher Abfälle hat durch die Verordnungsnovelle noch keinen neuen Impuls erhalten“, stellt bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock fest.

Einen Hauptgrund für dieses ernüchternde Fazit liege an der falsch angelegten Systematik der Verordnung und an einem fehlerhaften oder gar nicht vorhandenen Vollzug in den Bundesländern. „Wir hoffen, dass zukünftig ein zielgerichtete Vollzug dafür sorgt, dass die neue Gewerbeabfallverordnung nicht zum Papiertiger wird“, betont Rehbock.

Der bvse erinnert daran, dass Ausgangspunkt der neuen Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) eigentlich der Abfallerzeuger sein sollte. Beim Abfallerzeuger sollen die Weichen dafür gestellt werden, dass mehr Abfälle recycelt werden können. Dies soll durch eine konsequente Abfalltrennung geschehen. Bei gewerblichen Anfallstellen, wo dies nicht ohne weiteres möglich oder sinnvoll ist und Abfallgemische entstehen, soll durch Sortierung auf geeigneten Anlagen dafür Sorge getragen werden, dass recyclingfähiges Material abgetrennt und dann der stofflichen Verwertung zugeführt wird.

Kein wirksamer Vollzug

Doch bisher habe ein wirksamer Vollzug bei den Abfallerzeugern nicht stattgefunden, so die Einschätzung des bvse. Deshalb deute sich eine Entwicklung an, dass auch zukünftig viele Abfallerzeuger so verfahren würden wie bisher. Das heißt, die Abfälle würden direkt in den Müllverbrennungsanlagen verbrannt oder die Abfallgemische würden, im Einklang mit den Regelungen der GewAbfV, vorbehandelt. Die Getrennthaltung der Abfälle durch den Erzeuger werde dagegen vielfach ausbleiben.

Grund hierfür sei neben den offensichtlichen Vollzugsdefiziten, auch die ab dem 1. Januar 2019 für Sortieranlagen geltende Recyclingquote von 30 Prozent. Nach Meinung des bvse werden dadurch das Getrennthaltungsgebot und damit die stoffliche Verwertung geschwächt. Denn die Vorbehandlungsanlagen würden geradezu gezwungen, ihre Kunden zu weniger Getrennthaltung und mehr Gemischtsammlung aufzufordern, um die zu hohe Recyclingquote irgendwie erreichen zu können. Eine Behandlungsanlage könne schließlich nur aussortieren, was auch im Input vorhanden ist, heißt es beim Verband.

Ein „zu kleiner Schritt“

Rehbock: „Es hatte schon seinen Grund, dass wir im Rahmen der Beratungen zur Gewerbeabfallverordnung den Vorschlag gemacht haben, dass Kontrollen des Vollzugs bei den Müllverbrennungsanlagen stattfinden. Es ist deutlich einfacher, in rund 60 Müllverbrennungsanlagen in Deutschland Kontrollen durchzuführen als in hunderttausenden gewerblichen Anfallstellen. Die bisher unzureichenden Vollzugsmaßnahmen bei den Abfallerzeugern zeigen, dass dieses Problem in der Praxis voll durchschlägt.“

Stattdessen finde in manchen Bundesländern der Vollzug ausschließlich im Rahmen der Überprüfung von IED-Anlagen statt, ohne die Erzeuger in Anspruch zu nehmen. Das, so der bvse, sei sicher nicht im Sinne der Verordnung. Der Verband bedauert deshalb auch, dass ein Jahr nach Inkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung noch keine verbindliche LAGA-Vollzugshilfe vorliegt. Zwar sei nun ein Entwurf fertiggestellt worden, der sich in der Anhörung befinde. Dies sei aber, mehr als zwölf Monate nach dem Inkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung, ein „zu kleiner Schritt“ hin zu einem möglichst einheitlichen Vollzug in ganz Deutschland. „Wir begrüßen, dass nach dem vorliegenden Entwurf der Vollzugshilfe, vorrangig der Erzeuger als in der Entsorgungskette frühester Verursacher der Abfallentstehung in Anspruch zu nehmen ist“, lobt bvse-Justiziarin Miryam Denz-Hedlund. Allerdings kritisiert der bvse vehement, dass der Entwurf an mehreren Stellen offensichtlich von andienungspflichtigen Abfällen bei bestimmten Abfallgemischen ausgehe.

Was zu streichen wäre

Die Behauptung des LAGA-Entwurfs, dass Gemische, die die Vorgaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 GewAbfV nicht erfüllen, nicht in die jeweiligen Verwertungsverfahren gegeben werden dürfen, sondern dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind, ist nach Auffassung des bvse zu streichen, da es für diese keine rechtliche Grundlage gebe. Grundlage für die Regelungen der Abfallhierarchie bilden Artikel 4 der Abfallrahmenrichtlinie sowie die Regelungen des KrWG. Denz-Hedlund: „Vom Verordnungsgeber wurde im ersten Arbeitsentwurf vom 12. Februar 2015 zur Gewerbeabfallverordnung in § 9 des Entwurfes noch eine ähnliche Regelung vorgeschlagen. Hiervon wurde aber, unter anderem aufgrund von oben vorgebrachten Hinweisen auf europarechtliche Regelungen und die Regelungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz, richtigerweise Abstand genommen. Diese jetzt „durch die Hintertür“ wieder einzuführen, sei schlicht unzulässig.“

Aus bvse-Sicht sei auch bedauerlich, dass der Entwurf der Vollzugshilfe keine Vorlagen hinsichtlich der verschiedenen Bestätigungen, wie beispielsweise die Bestätigung zur Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Wiederverwendung oder zum Recycling, (nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 GewAbfV) enthält. Da einheitliche Vorlagen aus Sicht des Verbandes jedoch erst ein stringentes bundesweites Vorgehen ermöglichen, hat der bvse der LAGA konkrete Formulare mit kurzen Anwenderhinweisen zur Verfügung gestellt, die nach seiner Ansicht in die Vollzugshilfe aufgenommen werden sollten.

Quelle: bvse

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