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Novellierungsbedarf der Altholzverordnung – Anmerkungen des BDE

Der BDE begrüßt ausdrücklich, dass die Altholzverordnung einer Novellierung unterzogen wird. Dabei sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:

  1. Festlegen eines Verordnungsziels

Die Verordnung sollte ein Ziel festlegen, wie Förderung der Altholzerfassung und -verwertung, ggf. mit Definition von hochwertiger Verwertung.

  1. Pflicht zur getrennten Sammlung von Altholz

Die Getrenntsammlung ist eine wichtige Voraussetzung zur Gewährleistung der hochwertigen stofflichen oder energetischen Verwertung. Zwar ist beides über das KrWG bereits vorgegeben (siehe §§ 7, 8, 9 KrWG), dennoch sollte der Pflicht zur Getrenntsammlung mit direkter Erwähnung in der Verordnung erneut Ausdruck verliehen werden. Denn aktuell findet dazu kein ausreichender Vollzug statt. Die Pflicht sollte Altholz mit einem Holzanteil von mindestens 75 Prozent betreffen. Diese Anforderung sollte auch in den Begriffsbestimmungen Anwendung finden.

  1. Energetische und stoffliche Nutzung sind gleich hochwertig

Der BDE bekennt sich zur Abfallhierarchie und dem Vorrang des Recyclings vor der sonstigen Verwertung. Gleichzeitig gibt es politische Ziele, zu deren Erreichung die Nutzung nativer Hölzer (z. B. Scheitholz und Hackschnitzel aus Forsten und Sägewerken) als regenerativer Biobrennstoff zur Wärmebereitstellung zugelassen bzw. gefördert wird. Produkte der Altholzaufbereitung, die eine energetische Nutzung nativer Hölzer reduzieren oder aber diese ersetzen, sollten nicht zwingend primär einer stofflichen Verwertung zugeführt werden müssen. Eine solche Vorgabe wäre ökologisch weder sinnvoll noch nachvollziehbar und widerspräche dem Ressourcenschutzgedanken.

Die „Andienungspflicht“ an die stofflichen Verwerter hätte zudem den Nachteil, dass sich Transportwege verlängern. Holz fällt in der Fläche an und wird dort auch aufbereitet. Betriebe zur stofflichen Verwertung sind im Gegensatz zu den thermischen Anlagen deutlich größer und zentral gelegen. Zudem unterliegen Märkte einem steten Wandel. Was heute stofflich verwertet werden kann, kann es morgen ggf. nicht mehr und umgekehrt. Des Weiteren können sich die Qualitäten der angelieferten Altholzchargen ändern. Von diesen Qualitäten hängt jedoch die Entscheidung zugunsten eines Verwertungsweges ab. Es muss daher auch in der Zukunft möglich sein, ein Geschäftsmodell sowohl in die eine als auch in die andere Richtung auszurichten. In dem Zusammenhang erscheint eine Verwertungsregelung über Quoten (stoffliche und energetische Anteile) wenig praktikabel.

  1. Altholzkategorien

Das bestehende System der vier Altholzkategorien A I bis A IV wird an vielen Anfall- oder Sammelstellen (z. B. auf dem Wertstoffhof oder an der Baustelle), nicht umgesetzt. Selbst wenn vier Mulden zur sortenreinen Trennung zur Verfügung stehen, sind Abgrenzungen zwischen den Kategorien nicht immer eindeutig und damit eine Einstufung von der individuellen Einschätzung des Bürgers/Kunden/Entsorgers abhängig. Letztlich ist die Frage der Altholzkategorie für den Aufbereiter oder Verwerter nicht ausschlaggebend, denn die Anlage ist für die Behandlung bestimmter Abfallschlüssel zugelassen, nicht für die Behandlung bestimmter Altholzkategorien. Nach der Kategorisierung findet daher immer eine Transformation in Abfallschlüssel statt.

Um diesen Schritt zu vereinfachen und einen Beitrag zur Entbürokratisierung zu leisten, regt der BDE an, sich zukünftig ausschließlich an den Abfallschlüsselnummern (AVV) zu orientieren. Dem Vorschlag folgend müssten nur noch zwei Klassen geführt werden: „mit Sternchen“ für gefährliche Althölzer und „ohne Sternchen“ für nicht gefährliche Althölzer. Nach der Aufbereitung können drei verschiedene Altholzqualitäten für die stoffliche oder die energetische Verwertung (letzteres mit und ohne Sternchen) entstehen.

  1. Abfallende für naturbelassene Hölzer

Altholz, das sich qualitativ nicht signifikant von nativem Holz aus Forsten und Sägewerken unterscheidet, sollte nach Durchlaufen einer Behandlungsanlage aus dem Abfallrecht entlassen werden können. Eine entsprechende Qualitätssicherung kann diesen Prozess unterstützen. Die Entlassung aus dem Abfallrecht kann in § 8 AltholzV vorgesehen werden. Damit würde § 5 Abs. 2 KrWG konkretisiert und Rechtssicherheit für den Aufbereiter und Verwerter geschaffen. Die zu erreichenden Qualitäten sollten durch den nachgeschalteten Anwender bzw. die nachgeschaltete Industrie definiert werden.

  1. Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement

Es muss sichergestellt sein, dass in der Holzwerkstoffindustrie ausschließlich Stoffe eingesetzt werden, die die Kriterien der jeweiligen Anlage und deren Produkte erfüllen. Die Qualitätssicherung muss auch für Anlagen greifen, die an eine energetische Verwertung liefern.

  1. Sonstige Anpassungen

(1) Zu den §§ 3, 5, 6, 7 AltholzV besteht im Detail erheblicher Verbesserungsbedarf. Bisherige Regelsetzungen sind unübersichtlich, Kriterien können z. T. nur mittelbar abgeleitet werden. Ggf. bietet sich eine tabellarische Übersicht der Regeln an.

(2) Die Vorgaben zu Beprobungen und Chargenrückstellungen sind realitätsfern bzw. nicht praxisgerecht. Unter Berücksichtigung eines angepassten § 5 sollte stärker auf die Sachkunde des Personals abgehoben werden, mit der Kontroll- und Sortierpflichten abgedeckt werden können.

Der BDE bleibt bemüht, seitens der Verbände der Privatwirtschaft zu einem Konsens zu kommen und führt dazu weitere Gespräche.

Quelle: BDE

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