Anzeige

DGAW-Positionspapier „Freiwillige Rücknahme von Alttextilien“

Aus Sicht der Deutschen Gesellschaft für Abfallwirtschaft (DGAW) sollte der Bundesgesetzgeber Vorschläge zur Einschränkung der nach geltendem Recht bestehenden Möglichkeiten zur Durchführung freiwilliger Rücknahmesysteme von Herstellern und Vertreibern nicht aufgreifen.

Das geltende Kreislaufwirtschaftsgesetz ermöglicht es Herstellern und Vertreibern von Produkten, diese freiwillig zurückzunehmen, wenn sie nach Ende der Nutzungsphase zu Abfall geworden sind. Die freiwillige Rücknahme zu Abfall gewordener Produkte durch Hersteller und Vertreiber ist Ausdruck des Prinzips der Produktverantwortung, das zu den Grundpfeilern einer modernen Abfallwirtschaft gehört. Die Regelungen über die freiwillige Rücknahme ergänzen die verpflichtenden gesetzlichen Regelungen über die Wahrnehmung von Produktverantwortung, die in vielen, aber noch nicht allen Bereichen des stoffstrombezogenen Kreislaufwirtschaftsrechts bestehen.

In jüngster Zeit sind aus dem Bereich der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Bestrebungen bekannt geworden, die bestehenden Möglichkeiten einer freiwilligen Rücknahme einzuschränken. Danach soll eine freiwillige Rücknahme zukünftig nur zulässig sein, wenn das zurückgenommene Produkt gerade von dem zurücknehmenden Hersteller hergestellt oder bei dem zurücknehmenden Vertreiber erworben wurde. Hintergrund dieser politischen Bestrebungen sind die von mehreren namhaften Modeketten betriebenen filialbasierten Rücknahmesysteme, die auch „fremde Produkte“, also Textilien, die diese Unternehmen nicht selbst hergestellt oder vertrieben haben, erfassen. Die Rechtsprechung hat die Zulässigkeit solcher Rücknahmesysteme bisher ausdrücklich bestätigt.

Eine Gefahr für das Recycling

Freiwillige Rücknahmesysteme leisten einen wertvollen Beitrag zur Förderung von Recycling. Die beworbenen und mit gewissen Anreizen für die Kunden zur Teilnahme – zum Beispiel in Form von Rabattgutscheinen – versehenen Rücknahmeaktionen bekannter Handelsunternehmen erreichen Zielgruppen, die ihre zu Abfall gewordenen Produkte sonst keinem Recycling zuführen würden. Zudem lassen sich über solche Rücknahmesysteme regelmäßig besonders sortenreine Fraktionen gewinnen. Soweit die Rücknahmesysteme zugleich mit Initiativen verbunden sind, das eigene Sortiment des Vertreibers um Produkte aus recycelten Rohstoffen zu ergänzen, sichern sie zudem den dafür erforderlichen Zugriff auf recycelbare Abfälle. In Kooperation mit der Abfallwirtschaft ermöglicht dies die Erschließung neuer Recyclingchancen, nicht zuletzt durch Entwicklung neuer Verfahren im Auftrag der handelnden Unternehmen. Die vorliegenden Erfahrungen mit freiwilligen Rücknahmesystemen zeigen zudem, dass dadurch die abfallwirtschaftlichen Grundstrukturen nicht infrage gestellt werden. Auch der in Diskussionen gelegentlich heraufbeschworene Missbrauch ist in der Praxis jedenfalls bisher nicht festzustellen.

Vor diesem Hintergrund sollte der Bundesgesetzgeber Vorschläge zur Einschränkung der nach geltendem Recht bestehenden Möglichkeiten zur Durchführung freiwilliger Rücknahmesysteme von Herstellern und Vertreibern aus Sicht der DGAW nicht aufgreifen:

Derartige Beschränkungen würden nicht nur der abfallpolitischen Zielsetzung einer weitergehenden Verwirklichung von Produktverantwortung widersprechen. Sie würden auch eine ernsthafte Gefahr für die bereits festzustellenden positiven Effekte freiwilliger  Rücknahmeaktionen auf das Recycling darstellen. Freiwillige Rücknahmeaktionen können nur dann erfolgreich sein, wenn sie sowohl bei den beteiligten Unternehmen als auch bei den Verbrauchern auf Akzeptanz stoßen. Dies erfordert, dass die Rücknahmesysteme nicht unverhältnismäßigen Anforderungen unterworfen werden, wie der Feststellung, wo ein Produkt ursprünglich hergestellt oder erworben wurde. Letzteres gilt umso mehr, als der Gesetzgeber selbst die Wahrnehmung von Produktverantwortung bei der Ausgestaltung verpflichtender Rücknahmesysteme – wie zum Beispiel im Elektro- und Elektronikgerätegesetz – im Interesse der Verbraucherfreundlichkeit und damit letztlich im Sinne der Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht auf den „wahren“ Hersteller oder Vertreiber beschränkt hat.

Quelle: DGAW

KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN

Schlagzeilen

Anzeige

Fachmagazin EU-Recycling

Translation