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GGSC: Duale Systembetreiber haben sich ganz allein in die Bredouille gebracht

Berlin — Warten auf Godot heißt ein Theaterstück von Samuel Beckett, in dem die beiden Hautpersonen kein Fortkommen haben, denn sie sind gezwungen, zu warten. Ein solch „absurdes Theater“ führen nach Ansicht des [Gaßner, Groth, Siederer & Coll.] Abfallteams auch die Dualen Systembetreiber auf: Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sehen sich gezwungen, darauf zu warten, dass eine Auslosung vorgenommen wird, die seit Herbst letzten Jahres ständig verschoben wurde.

Zuletzt war die Verlosung der Ausschreibungsführer für den 6. und dann für den 23. März 2018 angesetzt. Die Verlosung ist erneut geplatzt, und es gibt keinen gemeinsamen Vertreter als Ansprechpartner der örE zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes.

Zahlungsausfälle und Insolvenzverfahren drohen

Dafür drohen Zahlungsausfälle, denn der Systembetreiber ELS steckt nach Ansicht der [GGSC] Anwälte offenbar in finanziellen Schwierigkeiten, die er durch eine Sanierung in Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters zu beheben versucht. Es sei nicht ausgeschlossen, dass in Bälde ein Insolvenzverfahren eröffnet werde und die Aufforderung erfolge, bereits entstandene Verbindlichkeiten zur Insolvenztabelle anzumelden. Neue Verbindlichkeiten wird ELS nur unter Aufsicht des Sachwalters eingehen dürfen; er hat sich mit übermittelten Schreiben auch selbst um Erläuterung bemüht.

Jetzt fragen sich die Auftragnehmer der Systembetreiber, was diese zu tun gedenken, um den Schaden der Dienstleister nicht noch größer werden zu lassen. Aus Branchenkreisen sei zu hören, dass der Ausfall der Leistungen der ELS mit Blick auf deren Marktanteil für die Auftragnehmer für Logistik und Sortierung mindestens die erhoffte Marge für das Gesamtgeschäft Systembetrieb gefährde.

Zeitweilige Zurückbehaltung möglich

Zumindest in Sachen Logistik erhalten alle Systembetreiber eine Gesamtleistung, die von den Dienstleistern nur weiter erbracht werden muss, wenn sich die Systembetreiber dazu verpflichten, künftig ggf. auch ohne Leistungen der ELS das jeweils volle vertragliche Entgelt zu zahlen. Andernfalls sei nicht auszuschließen, dass die Dienstleister ein Zurückbehaltungsrecht (Sicherungseinbehalt) geltend machen, bis die Begleichung ihrer Entgeltforderungen ungeschmälert sichergestellt ist.

Eine zeitweilige Zurückbehaltung der Sammelleistungen kann Ersatzvornahmen durch die zuständige Abfallbehörde erforderlich machen. Entsprechende Vorbereitungen sollten schnell getroffen werden, nicht zuletzt, um einen Zugriff auf die Sicherheitsleistungen zu eröffnen, die bei den Landesministerien hinterlegt sein sollten.

Das [GGSC] Expertenteam hält folgende Schritte für geboten:

  1. Die Vertragspartner der ELS sollten unverzüglich ihre Rechte nach der Insolvenzordnung geltend machen und künftige Leistungen an die ELS nicht ohne Sicherheiten erbringen.
  2. Die Vertragspartner der Systembetreiber sollten nach der (bislang noch nicht erfolgten) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der ELS Sammel-Leistungen in Zukunft nicht erbringen, wenn nicht eine Übernahme der gesamten Kosten (einschließlich des bisherigen ELS-Anteils) durch die anderen Systembetreiber für die einheitlich zu erbringenden Leistungen verbindlich zugesagt ist.
  3. Die zuständigen Abfallbehörden sollten Ersatzvornahmen vorbereiten, um für den Fall der Zurückbehaltung von Sammelleistungen schnell die Aufrechterhaltung der Sammlungen gewährleisten zu können.

Kein Verständnis oder Entgegenkommen zu erwarten

Was die anstehenden Abstimmungen angeht, erwarten die Systembetreiber hoffentlich kein Verständnis oder Entgegenkommen infolge des selbstverschuldeten Zeitdrucks. Die Abstimmung habe laut [GGSC] Anwälten vielerorts vor der neuen Ausschreibungsrunde zu erfolgen. Die örE dürften ihre Rechte wahrnehmen – und werden sich nicht von zu erwartenden hektischen Aktivitäten der Systembetreiber in den Sommerferien beeindrucken lassen. Die Systembetreiber hätten sich ganz allein in die Bredouille gebracht, aus der sie nicht auf Kosten der örE wieder herrauskommen könnten.

Quelle: [Gaßner, Groth, Siederer & Coll.] Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB

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