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Baden-Württemberg: Freigegebene KKW-Rückbau-Abfälle dürfen auf die Deponie

Stuttgart — Das baden-württembergische Umweltministerium hat der EnBW die Freigabe dafür erteilt, Bauschutt aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Neckarwestheim I auf Deponien in Schwieberdingen und Vaihingen/Enz zu beseitigen. Die EnBW hat nun – gemäß dem sogenannten 10-Mikrosievert-Konzept – mittels Messungen für jede einzelne Liefercharge nachzuweisen, dass der Bauschutt die Freigabewerte der Strahlenschutzverordnung des Bundes einhält.

„Der Bauschutt, den wir nun zur Deponierung freigegeben haben, ist gesundheitlich unbedenklich“, erklärte Umweltminister Franz Untersteller jetzt in Stuttgart. Ein vom Umweltministerium Ende November vergangenen Jahres durchgeführtes Fachsymposium mit hochrangigen Vertreterinnen und Vertretern der Bundesärztekammer, der Landesärztekammer, der Strahlenschutzkommission und den betroffenen Landkreisen habe dies „eindrucksvoll“ bestätigt.

Risiko auf vernachlässigbares Niveau gesenkt

„Im Nachgang des Fachsymposiums hat mich der Präsident der Bundesärztekammer über einem Beschluss des Vorstands von Anfang Dezember 2017 informiert“, so Untersteller weiter. „Darin erkennt der Vorstand der Bundesärztekammer an, dass alle Menschen täglich ionisierender Strahlung aus Umwelt, Natur und begründeten Röntgenuntersuchungen ausgesetzt sind und dass das international gebräuchliche und bundesweit gültige 10-Mikrosievert-Konzept bei freigegebenen Abfällen aus dem Rückbau von Kernkraftwerken das mögliche Risiko der Bevölkerung auf ein vernachlässigbares Niveau senkt.“

Außerdem hat – betonte Untersteller – „der Vorstand der Bundesärztekammer ausdrücklich festgestellt, dass die im Mai 2017 vom 120. Deutschen Ärztetag getroffene Entschließung, die das 10-Mikrosievert-Konzept kritisch hinterfragt hatte, wissenschaftlich nicht haltbar ist.“

Verbindlich: Handlungsanleitung berücksichtigen

Um zu verhindern, dass andere als die nun freigegebenen Stoffe auf die Deponien gelangen könnten, habe das Ministerium der EnBW verbindlich vorgeschrieben, eine gemeinsam mit dem Landkreistag und dem Städtetag erarbeitete Handlungsanleitung zu berücksichtigen, die ergänzende Überwachungsmaßnahmen beim Umgang mit freigemessenen Abfällen vorsieht. „Im bundesweiten Vergleich haben wir hiermit besonders strenge Vorgaben, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen“, unterstrich Untersteller.

Selbst im theoretisch unterstellten ungünstigsten Fall sei mit der Deponierung des Bauschutts sowohl für die in der Nähe der Deponie lebenden Bürgerinnen und Bürger als auch für die direkt auf den Deponien arbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter maximal eine zusätzliche Strahlenexposition von 10 Mikrosievert im Jahr verbunden, sagte der Minister weiter. „Im Vergleich zur ohnehin vorhandenen natürlichen Strahlung in Höhe von durchschnittlich 2.100 Mikrosievert im Jahr ist dies ohne Relevanz“, so Untersteller. „Auch im Verhältnis zur durchschnittlichen jährlichen Belastung aufgrund medizinischer Anwendungen wie Röntgen mit 1.700 Mikrosievert im Jahr zeigt sich, dass die maximal möglichen 10 Mikrosievert im Jahr aus der Deponierung des Bauschutts keine Rolle spielen.“ Es gebe daher keinen sachlichen Grund, das in den restlichen Bereichen anfallende Abbruchmaterial, das bei einer Deponierung nachweislich das 10-Mikrosievert-Konzept einhält, nicht auf die vorhandenen Deponien für Bauschuttabfälle zu verbringen.

Quelle: Umweltministerium Baden-Württemberg

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